Allgemeine Geschäftsbedingungen
der AGRO Trading GmbH
Dreihofen 18
A-9543 Arriach
ATU52591306
FB-Nr. 212451d
HG Klagenfurt
1. ALLGEMEINES:
1.1. Diese Verkaufsbedingungen sind ausschließliche
Grundlagen auch aller künftigen Verträge mit der Firma AGRO
Trading GmbH. Daneben kommt auf das gesamte Vertragsverhältnis
das materielle österreichische Recht zur Anwendung, für Streitigkeiten
aus dem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Graz zwischen
den Vertragsparteien vereinbart.
1.2. Sollte aus welchem Grund auch immer ein inländischer
Gerichtsstand nicht gegeben sein, so kommt trotzdem materielles österreichisches
Recht zur Anwendung.
1.3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
des Bestellers werden von AGRO Trading GmbH nicht anerkannt, es sei
denn, AGRO Trading GmbH stimmt ausdrücklich zu.
1.4. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn AGRO Trading
GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser
AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine
solche Bestimmung, die in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt bzw. allenfalls die gesetzliche Regelung.
2. AUFTRAGSANNAHME:
2.1. Erfolgt innerhalb von sechs Arbeitstagen nach
Erhalt einer mündlichen Bestellung keine Ablehnung durch AGRO Trading
GmbH, gilt der Auftrag als angenommen. Die Ablehnung eines schriftlichen
Auftrags hat AGRO Trading GmbH binnen 14 Tagen nach dessen Einlangen
schriftlich zu erklären, für den Fall, dass AGRO Trading GmbH
keine Erklärung abgibt, gilt die Auftragserteilung mit dem Datum
des Einlangens als angenommen.
2.2. Bei Postversand der Ablehnung ist diese rechtzeitig,
wenn sie innerhalb der Fristen zur Post gegeben wird.
3. ZAHLUNGSVERZUG / AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNG / ANNAHMEVERZUG:
3.1. Ist der Vertragspartner von AGRO Trading GmbH
in Zahlungsverzug, so ist AGRO Trading GmbH berechtigt, Verzugszinsen
in der Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen
Nationalbank zu verlangen.
Es bleibt AGRO Trading GmbH vorbehalten, einen höheren Zinssatz
zu verlangen, sollte AGRO Trading GmbH mit eben diesem höheren
Zinssatz belastet werden.
3.2. Werden AGRO Trading GmbH nach Vertragsabschluss
Umstände bekannt, aus denen sich die Kreditunwürdigkeit des
Vertragspartners ergibt (insbesondere Einstellung von Zahlungen, Eröffnung
eines Konkurs-, Ausgleichs- oder Reorganisationsverfahrens) und leistet
der Vertragspartner nicht auf eine entsprechende Aufforderung hin innerhalb
angemessener Frist Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft, Akkreditiv,
Garantieerklärung etc.) für die voraussichtlichen Kosten der
Leistung von AGRO Trading GmbH, so kann AGRO Trading GmbH nach Fristablauf
entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. Es bleibt AGRO Trading GmbH dann vorbehalten,
selbstverständlich auch von allen anderen laufenden Kontrakten
zurückzutreten. Etwaige gesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt.
Der Vertragspartner kann nicht mit eigenen Ansprüchen aufrechnen,
es sei denn, dass diese von AGRO Trading GmbH anerkannt wurden oder
durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht
darf vom Vertragspartner nur dann ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch
aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.3. Ist der Vertragspartner in Annahmeverzug, so
ist AGRO Trading GmbH berechtigt, einen Selbsthilfeverkauf nach §
373 Abs. 2 HGB durchzuführen.
4. VERTRAGSDURCHFÜHRUNG / LIEFERFRISTEN / VERZUG:
4.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung
ist der Firmensitz von AGRO Trading GmbH, dies auch dann, wenn die Übergabe
an einem anderen Ort erfolgt.
4.2. AGRO Trading GmbH haftet nicht für die Erteilung
eventuell erforderlicher Genehmigungen Dritter, insbesondere öffentlicher
Stellen, weiters haftet AGRO Trading GmbH nicht dafür, dass die
Leistungen den Vorgaben Dritter, insbesondere öffentlich rechtlicher
Vorschriften genügen. Dies gilt nicht hinsichtlich lebensmittelrechtlicher
Vorschriften Österreichs. Der Vertragspartner ist verpflichtet,
AGRO Trading GmbH auf Verlangen sämtliche Fracht- und Zollbelege
zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht oder verspätet,
so haftet der Vertragspartner für alle Schäden (z.B. Fracht-
und Zolldifferenzen) die hierdurch entstehen oder entstanden sind.
4.3. Die Liefertermine ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
In der Bestellung genannte Termine werden keinesfalls verbindlich, es
sei denn AGRO Trading GmbH bestätigt diese Termine ausdrücklich.
Gegebenenfalls können sich Termine um die Zeitspanne verschieben,
die nach Absendung der Auftragsbestätigung durch AGRO Trading GmbH
vergeht, dies bis AGRO Trading GmbH gegenüber alle Ausführungseinzelheiten
klargestellt sind und bis alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen,
die der Vertragspartner herbeizuführen hat, insbesondere die Beschaffung
erforderlicher Zustimmung aller Art sowie der oben genannten Unterlagen,
sowie der Eingang einer vertraglich vereinbarten Anzahlung, Vorauszahlung
oder vom Kunden zu stellenden Sicherheit.
4.4. Obliegt der Transport der Ware dem Vertragspartner,
ist die Frist zur Anlieferung eingehalten, wenn AGRO Trading GmbH bis
zum Ablauf dem Vertragspartner gegenüber die Versandbereitschaft
angezeigt hat.
4.5. Alle vereinbarten Termine verschieben sich auch
innerhalb eines Lieferverzuges bei Eintritt unvorhergesehener, für
die rechtzeitige Lieferung erheblicher Ereignisse, die AGRO Trading
GmbH trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht
anwenden konnte (höhere Gewalt). Dies gilt unabhängig davon,
ob diese Ereignisse bei AGRO Trading GmbH oder dessen Zulieferern eintreten.
AGRO Trading GmbH wird den Vertragspartner unverzüglich informieren.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die trotz Anwendung
der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden
konnten, sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender
Unmöglichkeit der Leistungserbringung, steht AGRO Trading GmbH
ein Rücktrittsrecht zu. AGRO Trading GmbH wird dem Vertragspartner
unverzüglich mitteilen, wenn vom Rücktrittsrecht Gebrauch
gemacht wird.
4.6. Gerät AGRO Trading GmbH schuldhaft in Verzug,
so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit
(leichte Fahrlässigkeit) ausgeschlossen. Setzt der Vertragspartner,
nachdem AGRO Trading GmbH schuldhaft in Verzug geraten ist, eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist AGRO Trading GmbH berechtigt,
nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen
dem Vertragspartner nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit beruht, in diesem Fall sind die Schadenersatzansprüche
jedoch auf maximal 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
4.7. Der Vertragspartner ist verpflichtet auch mangelhafte
Leistungen zunächst abzunehmen und trägt insofern die Gefahr
weiterer Verschlechterung. Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners zugeschickt, so geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
auf ihn über, sobald die Ware das Lager vor AGRO Trading GmbH verlässt
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort oder von einem anderen
Ort aus erfolgt und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt
und wer die Anfuhr beim Besteller oder zu einem Transporteur übernommen
hat. Ist die Ware versandbereit oder angedient und verzögert sich
ihre Versendung und Abnahme aus Gründen, die AGRO Trading GmbH
nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige
der Versandbereitschaft bzw. Andienung auf den Besteller über.
4.8. Alle Kostenvoranschläge sind freibleibend.
4.9. Mangels anderer Vereinbarung sind Zahlungen prompt
netto bei Fakturenerhalt fällig.
5. GEWÄHRLEISTUNG:
5.1. Sollte die Leistung von AGRO Trading GmbH mangelhaft
sein, so ist AGRO Trading GmbH zunächst zu einer Ersatzlieferung
berechtigt. Für diese gelten dieselben Gewährleistungsbedingungen
wie für die ursprünglich gelieferte Sache. Erst wenn auch
eine Ersatzlieferung mangelhaft ist, hat der Kunde das Recht vom Vertrag
zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
5.2. Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche
des Bestellers ist, dass er die von AGRO Trading GmbH gelieferte Ware
unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Entladung prüft
und AGRO Trading GmbH Beanstandungen aller Art mitteilt.
5.3. Soweit die Ware zum Zeitpunkt der Erhebung der
Rüge noch nicht entladen ist, darf AGRO Trading GmbH verlangen,
dass sie vor der Entladung begutachtet wird. Mängel die bei dieser
sofortigen Prüfung nicht erkennbar waren, sind AGRO Trading GmbH
unverzüglich nach Auffallen bzw. Entdecken anzuzeigen. Alle Mängelrügen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Vertragspartner
verpflichtet sich den Vertragsgegenstand ordnungsgemäß zu
lagern und im Falle des Auftretens von Schäden (Gewährleistungsforderungen)
die ordnungsgemäße Lagerung mittels Gutachten eines dazu
gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisen.
5.4. Weitergehende Gewährleistungsansprüche
sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. AGRO Trading GmbH
haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
auftreten, insbesondere haftet AGRO Trading GmbH nicht für entgangene
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Dieser
hat auch insoweit keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, als diese
nicht vertragstypisch und vorhersehbar sind, also insbesondere nicht
auf Zahlungen, die den ihm entstehenden Verlust oder entgangenen Gewinn
übersteigen, welchen AGRO Trading GmbH bei Vertragsabschluss unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände als mögliche
Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen können. Dies
gilt auch, soweit der Schaden auf der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten,
insbesondere Beratungs- und Hinweisobliegenheiten beruht.
5.5. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung
von Mängeln an beweglichen Sachen beträgt 6 Monate.
6. HAFTUNG:
6.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz
als die in Ziffer 4.6 vorgesehene, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Das gilt nicht für
Ansprüche gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
und nicht für anfängliches Unvermögen oder zu vertretende
Unmöglichkeit.
6.2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
soweit Schäden auf Vorsatz oder grob fahrlässigen Handelns
von AGRO Trading GmbH oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
beruhen. Sie gelten ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko
umfassende Eigenschaftszusicherung gemäß § 922 ABGB
vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte.
6.3. Soweit die Haftung von AGRO Trading GmbH beschränkt
oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT:
7.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen AGRO Trading GmbH und dem Vertragspartner im Eigentum von AGRO
Trading GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren
den Eigentumsvorbehalt nicht.
7.2. Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand
im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern,
es sei denn, er befindet sich im Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsabschluss
tritt er AGRO Trading GmbH sicherheitshalber bis zur Höhe der kontraktlichen
Forderung, alle Rechte ab, die ihm aus der Veräußerung gegen
einen Abnehmer zustehen. AGRO Trading GmbH nimmt diese Abtretung an.
Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung seiner Forderung solange berechtigt,
wie er sich nicht AGRO Trading GmbH gegenüber in Zahlungsverzug
befindet.
7.3. Kommt der Vertragspartner AGRO Trading GmbH gegenüber
in Verzug, ist er verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich seine
Abnehmer und die an sie gelieferte Warenmenge zu benennen und ihnen
die Abtretung anzuzeigen. Gleichzeitig ist AGRO Trading GmbH zur Offenlegung
der Abtretung berechtigt. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes
ist der Eigentumserwerb des Vertragspartners auf welche Art auch immer
ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt daher für den
Verkäufer. Die verarbeitete Ware unterliegt in Höhe und Wert
der Vorbehaltsware, höchstens jedoch bis zur Höhe der bezughabenden
Forderung von AGRO Trading GmbH, weiter dem Eigentumsvorbehalt. Dasselbe
gilt auch für Vermischung von nicht dem Vertragspartner gehörenden
Waren entstandenen neuen Sachen mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner
anteilig Miteigentum erwirbt.
7.4. AGRO Trading GmbH verpflichtet sich, auf entsprechender
Aufforderung des Vertragspartners hin, die ihn zustehenden Sicherheiten
nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde
Forderung gemäß Pkt 7.1 um 10 % übersteigt.
8. GERICHTSSTAND:
8.1. Gerichtsstand ist in 9500 Villach, es gilt österreichisches
Recht.
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